Die Spenden
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Bestimmte Spenden und Zuwendungen sind beim Spender als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Dazu zählen insbesondere Geldspenden an als gemeinnützig anerkannte Organisationen sowie Geld- und Sachspenden an den Nationalen Kulturfonds, innerhalb der Grenzen der Artikel 109 und 112 des Einkommensteuergesetzes (L.I.R.).
Um als Sonderausgaben absetzbar zu sein, muss der jährliche Gesamtbetrag der Zuwendungen mindestens 120 € betragen. Die jährliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Zuwendungen ist jedoch auf höchstens 20 % (10 % bis 2008) der gesamten Nettoeinkünfte bzw. auf 1.000.000 € (500.000 € bis 2008) begrenzt. Ab dem Steuerjahr 2009 können Beträge, die diese Grenzen überschreiten, unter denselben Bedingungen und innerhalb derselben Grenzen auf die beiden folgenden Steuerjahre vorgetragen werden.
Darüber hinaus zählt die vom Stifter in bar eingebrachte Erstausstattung einer förderfähigen Stiftung nun ebenfalls zu den steuerlich absetzbaren Spenden.
Im Bereich der Gewerbesteuer ist der Abzug von Spenden und Zuwendungen unter ähnlichen Bedingungen und innerhalb vergleichbarer Grenzen wie bei der Einkommensteuer zulässig.
Nichtansässige Steuerpflichtige können die Abzugsfähigkeit von Spenden und Zuwendungen ausschließlich im Rahmen der Veranlagung beantragen. Ihre Anträge unterliegen den Anwendungsbedingungen der Artikel 157ter LIR oder des Artikels 24 § 4 des Abkommens zwischen Luxemburg und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (steuerliche Gleichstellung nichtansässiger Steuerpflichtiger mit ansässigen Steuerpflichtigen).
Die Organisationen, die steuerlich absetzbare Spenden entgegennehmen dürfen, sind auf den Seiten 147 bis 157 aufgeführt. Diese werden laufend aktualisiert. Das in Klammern angegebene Jahr verweist auf das erste Steuerjahr, für das die Spenden steuerlich absetzbar sind. Sie können den Newsletter der Steuerverwaltung (ACD) abonnieren; in diesem Fall erhalten Sie regelmäßig eine E-Mail mit Informationen zu neu als gemeinnützig anerkannten Organisationen.
SPENDEN AN VERGLEICHBARE AUSLÄNDISCHE ORGANISATIONEN (EU ODER EFTA)
Den inländischen Organisationen gleichgestellt, die steuerlich absetzbare Spenden als Sonderausgaben entgegennehmen dürfen, sind alle vergleichbaren Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sofern sie nach ihrem jeweiligen nationalen Recht als gemeinnützig anerkannt sind.
Das Rundschreiben L.I.R. Nr. 112/2 vom 7. April 2010 enthält detaillierte Informationen und Kriterien zu diesen Spenden.
Verwaltungsstelle der direkten Steuern
45, boulevard Roosevelt – L-2982 Luxemburg – Luxemburg
Genehmigung von Schenkungen und Vermächtnissen an eine ASBL oder Stiftung
Sämtliche Vermächtnisse und Schenkungen zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder einer Stiftung, die 30.000 Euro übersteigen, müssen durch einen Erlass des Ministers der Justiz genehmigt werden.
Betroffene personen
Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL) sowie Stiftungen, die Schenkungen oder Vermächtnisse von über 30.000 Euro erhalten, müssen eine Genehmigung beim Minister der Justiz beantragen.
Vorgehensweise und Details
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER SCHENKUNG ODER EINES VERMÄCHTNISSES
Der Antrag auf Genehmigung von Schenkungen oder Vermächtnissen von über 30.000 Euro ist beim Minister der Justiz zu stellen. Diese Obergrenze von 30.000 Euro kann durch eine einmalige Zahlung oder mehrfache Zahlungen erreicht werden.
Hinweis: Bei Zuwendungen unter Lebenden, die mittels Banküberweisung von einem Kreditinstitut erfolgen, das zur Ausübung seiner Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befugt ist, muss keine Genehmigung beantragt werden.
Der Antrag auf Genehmigung einer Schenkung oder eines Vermächtnisses kann folgendermaßen gestellt werden:
- formlos; oder
- online über MyGuichet.lu oder über die App
- MyGuichet.lu (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).
Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).
Hinweis: Der Antrag auf Genehmigung kann von der ASBL oder Stiftung provisorisch, als Sicherungsmaßnahme, gestellt werden. Die Genehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Minister der Justiz dem Antrag stattgibt.
BELEGE
Antrag auf Genehmigung eines Vermächtnisses
Im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer testamentarischen Zuwendung muss die Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung folgende Unterlagen beifügen:
- eine Kopie des Testaments;
- eine Kopie der Offenkundigkeitsurkunde (notarielle Urkunde); und
- eine Kopie der Erbschaftserklärung mit einem Nachweis für die Hinterlegung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA – AED).
Antrag auf Genehmigung einer Schenkung
Im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer Schenkung muss die Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung folgende Unterlagen beifügen
- eine Bescheinigung des Schenkers
- (Schenkungsurkunde), die von diesem unterzeichnet wurde;
- eine Kopie des Belegs der Banküberweisung, aus der Folgendes hervorgeht:
- die Identität des Schenkers;
- die Höhe der Schenkung; und
- die formlose Annahme der Schenkung durch den Beschenkten.
www.guichet.public.lu – Der Leitfaden für Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen 2026©