Abzug von Schenkungen oder Zuwendungen - DER LEITFADEN FÜR SPENDEN, VERMÄCHTNISSE UND SCHENKUNGEN
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Die Spenden

Abzug von Schenkungen oder Zuwendungen

Verwaltungsstelle der direkten Steuern
45, boulevard Roosevelt – L-2982 Luxemburg – Luxemburg

Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Spenden
von gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen gehören zu den Ausgaben, die unter
bestimmten Umständen steuerlich absetzbar sind.

Zielgruppe
Folgender Personenkreis kann Spenden absetzen:
• alle in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung einreichen;

• alle nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung einreichen und sich
dafür entscheiden, steuerlich wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden;

• alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, ob Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger, die einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.


Voraussetzungen
Bestimmte Spenden (dons ou libéralités) sind steuerlich absetzbar.

Dabei handelt es sich um:
• Barspenden an Stiftungen und anerkannte gemeinnützige Einrichtungen. Eine Aufstellung der Einrichtungen, die Spenden annehmen dürfen, welche für den Spender steuerlich absetzbar sind, ist auf der Website der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) verfügbar;

• Geld- und Sachspenden an den Nationalen Kulturfonds und andere kulturelle Einrichtungen.

Als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind Beträge ab mindestens 120 Euro jährlich.

Der jährlich absetzbare Betrag darf weder 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen noch
den Betrag von 1.000.000 Euro überschreiten. Spenden oder Zuwendungen, die diese Grenzen überschreiten,
können in den folgenden 2 Steuerjahren abgesetzt werden.

Die Einkünfte werden ermittelt aus dem Überschuss der Einnahmen und den getätigten Ausgaben zum
Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Im Allgemeinen spricht man von Werbungskosten
(insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Renten-/ Pensionsbezügen).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, die nach den einzelnen Einkunftsarten ermittelt
wurde. Die in einer Einkunftsart entstandenen Verluste werden mit den Einkünften der übrigen Einkunftsarten
verrechnet, sofern steuerrechtliche Vorschriften nichts Gegenteiliges vorsehen.

Spenden an ausländische Einrichtungen:

Geld- oder Sachspenden an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU), einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz
können in der Einkommensteuererklärung oder im Lohnsteuerjahresausgleich ebenfalls steuerlich geltend
gemacht werden.

VORGEHENSWEISE UND DETAILS

AUSGABEN IM RAHMEN DER EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG GELTEND MACHEN

Der Steuerpflichtige kann Spenden, die unter anderem an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen und an
Nichtregierungsorganisationen gezahlt wurden, bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der gebietsansässige Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung einreicht, kann Spenden an Einrichtungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Zulassungsvoraussetzungen), von seinen steuerpflichtigen Einkünften absetzen.
Er muss die Spenden auf Seite 14, – Abschnitt 2.C „Spenden“ (Sonderausgaben, die außerhalb
des Pauschbetrags abzugsfähig sind) im Formular „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100) eintragen.
Um diesen Abschnitt korrekt auszufüllen, muss der Steuerpflichtige:
• Angaben zum Empfänger der Spende, zum Zeitpunkt der Zahlung und zur Spendenhöhe machen;
• die von der Einrichtung ausgehändigte Spendenbescheinigung beifügen.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden nur beantragen:
• wenn er die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger beantragt;
und
• wenn er eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

Er kann von seinen steuerpflichtigen Einkünften die Spenden absetzen, die er an Einrichtungen gezahlt hat, die die oben angeführten Voraussetzungen (vgl. Zulassungsvoraussetzungen) erfüllen.
Er muss die Spenden auf Seite 14, – Abschnitt 2.C „Spenden“ (Sonderausgaben, die außerhalb
des Pauschbetrags abzugsfähig sind) im Formular „Einkommensteuererklärung“ (Vordruck 100) eintragen.

Um diesen Abschnitt korrekt auszufüllen, muss der Steuerpflichtige:
• Angaben zum Empfänger der Spende, zum Zeitpunkt der Zahlung und zur Spendenhöhe machen;
• die von der Einrichtung ausgehändigte Spendenbescheinigung (auf Verlangen der Finanzverwaltung) beifügen.

Spenden an ausländische Einrichtungen:

Die Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen auffordern, den Vordruck 720 (Bescheinigung „Grenzüberschreitende Spenden“) auszufüllen.

AUSGABEN DURCH BEANTRAGUNG DES LOHNSTEUERJAHRESAUSGLEICHS GELTEND MACHEN

Der Steuerpflichtige kann Spenden, die unter anderem an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen und an Nichtregierungsorganisationen gezahlt wurden, durch Beantragung eines Lohnsteuerjahresausgleichs geltend machen.

Fallbeispiel des gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, ob Arbeitnehmer oder Renten-/ Pensionsempfänger,
der die Voraussetzungen zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann von seinem
steuerpflichtigen Einkünften die Spenden absetzen, die er an in Luxemburg anerkannte Einrichtungen gezahlt hat,
indem er den Lohnsteuerjahresausgleich beantragt.

Es sind lediglich Barspenden durch den Lohnsteuerjahresausgleich absetzbar. Sachspenden können nur bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.

Hierzu muss der Steuerpflichtige Seite 5 des Vordrucks 163 R D (Felder 536-557) ausfüllen und die von der
Einrichtung ausgehändigte Spendenbescheinigung beifügen. Diese Unterlagen müssen an das Lohnsteueramt (Bureau
d’imposition de la retenue d’impôt RTS) geschickt werden. Welche Veranlagungsstelle innerhalb des Steueramts
zuständig ist, hängt vom Wohnort des Steuerpflichtigen ab.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen
Fragebogen über MyGuichet.lu
erfolgen.

Fallbeispiel des nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige kann die Absetzung der Spenden nur dann beantragen, wenn er beantragt, steuerlich wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden und eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) einreicht.

GENEHMIGUNG VON SCHENKUNGEN UND VERMÄCHTNISSEN AN EINE ASBL ODER STIFTUNG

Sämtliche Vermächtnisse und Schenkungen zugunsten einer Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder einer Stiftung, die 30.000 Euro übersteigen, müssen durch einen Erlass des Ministers der Justiz genehmigt werden.

Zielgruppe
Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL) sowie Stiftungen, die Schenkungen oder Vermächtnisse von über 30.000 Euro erhalten, müssen eine Genehmigung beim Minister der Justiz beantragen.

Vorgehensweise und Details
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER SCHENKUNG ODER EINES VERMÄCHTNISSES
Der Antrag auf Genehmigung von Schenkungen oder Vermächtnissen von über 30.000 Euro ist beim Minister der Justiz zu stellen. Diese Obergrenze von 30.000 Euro kann durch eine einmalige Zahlung oder mehrfache Zahlungen erreicht werden.
Hinweis: Bei Zuwendungen unter Lebenden, die mittels Banküberweisung von einem Kreditinstitut erfolgen, das zur Ausübung seiner Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befugt ist, muss keine Genehmigung beantragt werden.
Der Antrag auf Genehmigung einer Schenkung oder eines Vermächtnisses kann folgendermaßen gestellt werden:

  • formlos; oder
  • online über MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).
    Der MyGuichet.lu-Vorgang erfolgt mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines
    elektronischen Personalausweises (eID).
    Hinweis: Der Antrag auf Genehmigung kann von der ASBL oder Stiftung provisorisch, als Sicherungsmaßnahme, gestellt werden. Die Genehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Minister der Justiz dem Antrag stattgibt.

BELEGE
Antrag auf Genehmigung eines Vermächtnisses Im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer testamentarischen Zuwendung muss die Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung folgende Unterlagen beifügen:

  • eine Kopie des Testaments;
  • eine Kopie der Offenkundigkeitsurkunde (notarielle Urkunde); und
  • eine Kopie der Erbschaftserklärung mit einem Nachweis für die Hinterlegung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und
    Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA – AED).

Antrag auf Genehmigung einer Schenkung
Im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer Schenkung muss die Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL) oder Stiftung folgende Unterlagen beifügen:

  • eine Bescheinigung des Schenkers (Schenkungsurkunde), die von diesem unterzeichnet wurde;
  • eine Kopie des Belegs der Banküberweisung, aus der Folgendes hervorgeht:
  • die Identität des Schenkers;
  • die Höhe der Schenkung; und
  • die formlose Annahme der Schenkung durch den Beschenkten.