Eine Schenkung machen - DER LEITFADEN FÜR SPENDEN, VERMÄCHTNISSE UND SCHENKUNGEN
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DIE SCHENKUNG

Eine Schenkung machen

Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den eine Person, «der Geber» genannt, zu Lebzeiten einem Dritten (grundsätzlich ohne Gegenleistung) eins oder mehrere seiner Eigentümer schenkt. Die dritte Partei, die von der Spende profitiert, wird als «der Beschenkte» bezeichnet.

Die Schenkung kann sich auf Immobilien oder bewegliche Güter beziehen. Sie kann zugunsten natürlicher Personen (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister usw.) oder juristischer Personen (Vereine, Wohltätigkeitsorganisationen usw.) gemacht werden.

Nach luxemburgischen Zivilrecht muss die Schenkung die formalen Anforderungen der notariellen Urkunde erfüllen, um gültig zu sein, andernfalls würde sie für nichtig erklärt (sie ist daher nicht von Dritten anfechtbar). Die Rechtsprechung akzeptiert jedoch, dass bestimmte Schenkungen (z. B. Geschenke von Hand zu Hand, getarnte Schenkungen
usw.) den formellen Anforderungen des Notariatsakts nicht entsprechen müssen, um gültig zu sein.

Nach luxemburgischen Steuerrecht unterliegen Schenkungen
grundsätzlich Registrier-gebühren.

Die Registriergebühren für Schenkungen variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Geber und Beschenktem.

Es wird darauf hingewiesen, dass Schenkungssteuern im Allgemeinen zu Lasten des Beschenkten gehen.
In der notariellen Urkunde kann jedoch festgelegt werden, dass die Schenkungssteuer ganz oder teilweise zu Lasten des Gebers gehen.

BETROFFENE

Ist davon betroffen:
• jeder, der eine Schenkung machen möchte (der
Geber);
• jede Person, die eventuell eine Schenkung
empfangen könnte (der Beschenkte).

Kosten
Zusätzlich zu den Registriergebühren für Schenkungen mit notarieller Beglaubigung können auch Notargebühren anfallen. Diese Notargebühren werden nach dem Wert der geschenkten Immobilie und der Komplexität der Akte berechnet.

Verhältnis zwischen Geber und BeschenktemAnwendbare Zinssätze
In gerader Linie (*)1,8% oder 2,4% (**)
Zwischen Eheleuten4,8 %
Zwischen Partnern, die seit mindestens 3 Jahren durch eine Partnerschaftserklärung
verbunden sind
4,8 %
Zwischen Geschwistern6 %
Zwischen Onkel oder Tanten und Neffen oder Nichten8,4 %
Zwischen Schwiegervater oder Schwiegermutter und Schwiegersohn oder
Schwiegertochter
8,4 %
Zwischen Großonkel oder Großtanten und Großneffen oder Großnichten9,6 %
Zwischen allen Verwandten mit einem niedrigeren Verwandtschaftsgrad als dem
oben genannten
14,4 %
Zwischen Nicht-Verwandten14,4 %
Zugunsten von Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen, Hospizen, Sozialämtern,
Vereinen ohne Gewinner-zielungsabsicht, Stiftungen und juristischen Personen, die im
Rahmen einer der Kulte gebildet wurden, welche durch eine mit der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg geschlossenen Vereinbarung anerkannt sind.
4,8 %
Spenden für Stiftungen, Stipendien an Universitäten und öffentlichen
Bildungseinrichtungen
Befreiung von Registriergebühren

() Unter «gerader Linie» versteht man die Abfolge von Verwandten, die voneinander abstammen. Die absteigende gerade Linie ist die Verbindung einer Person mit ihren Nachkommen; die aufsteigende gerade Linie verbindet die die Person mit ihren Vorfahren . (*) Schenkungen, die in gerader Linie ohne Befreiung von Anrechnung erfolgen, unter-liegen einem Satz von 1,8% (die Schenkung wird in den Nachlass eingebracht, zur
Aufteilung zwischen den Erben). Dieser Satz beträgt 2,4% für Schenkungen in gerader Linie mit Begünstigung.

Für Schenkungen, die durch einen Ehevertrag oder im Hinblick auf eine Ehe gemacht werden, wird die Registriergebühr
um die Hälfte reduziert.

SCHENKUNGEN VON BEWEGLICHEN GÜTERN

Prinzip
Die Schenkungen von beweglichen Gütern (z. B. Auto, Banküberweisung, Gemälde, Unternehmensanteile usw.), die vor einem luxemburgischen Notar abgeschlossen werden, unterliegen Registriergebühren. Der
Notar erledigt dann alle Formalitäten.

Die Registriergebühren für Schenkungen von beweglichem Eigentum variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis des Gebers zum Empfänger des Geschenks.

Die Registriergebühren sind anwendbar auf den Marktwert (d.h. den Marktwert des beweglichen Gutes) am Tag der geschätzten Schenkung zwischen den Parteien, ohne möglichen Abzug der Kosten für das
übertragene Gut.

Beispiel:
Herr X möchte seiner Frau durch notarielle Urkunde ein Meistergemälde schenken.
Wert des Vermögensgutes zum Zeitpunkt der Schenkung: 1.000.000 Euro
Anfallende Registriergebühr: 1.000.000 x 4,8% = 48.000 Euro

SCHENKUNG VON IMMOBILIEN

Prinzip
Schenkungen von in Luxemburg gelegenen Immobilien müssen vor einem luxem-burgischen Notar abgeschlossen werden und unterliegen Registriergebühren in Luxemburg.

Schenkungen von Immobilien im Ausland unterliegen nicht der Formalität der notariellen Urkunde in Luxemburg und unterliegen daher auch nicht den Registriergebühren. Nichtsdestotrotz unterliegen Schenkungen von unbeweglichem Vermögen, die sich im Ausland
befinden, im Allgemeinen der Schenkungssteuer im Land der Immobilie, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem diese sich befindet.

Die Registriergebühren für Immobilienschenkungen variieren je nach dem Verwandtschafts-grad zwischen Geber und Beschenktem.

Registriergebühren
Die Registriergebühren werden berechnet nach dem Marktwert (d.h. der Marktwert der Immobilie) am Tag der Schenkung ohne möglichen Abzug der Gebühren für die übertragene Immobilie.

In der Praxis

Um eine Schenkung vorzunehmen, muss der Geber mit folgenden Unterlagen einen Notar seiner Wahl aufsuchen:

• das Original des Stammbuches für ein verheiratetes Paar oder das Original des Personalausweises für eine ledige Person;

• Der Schenkungsurkunde muss eine von dem Geber und dem Beschenkten unterzeichnete Schätzung des Werts des beweglichen Vermögens beigefügt werden. Diese Schätzung muss vom Geber und / oder dem Beschenkten
erfolgen.

Übertragungsgebühren
Jede Schenkung einer Immobilie in Luxemburg unterliegt grundsätzlich einer Übertragungsgebühr in Höhe von 1%, berechnet nach dem Marktwert der Immobilie.

Gemeindezuschlagsgebühr
Übertragungen von Immobilien zwischen Lebenden im Gebiet der Stadt Luxemburg durch Verkauf, Tausch, Schenkung und gleichwertige Handlungen werden zugunsten der kommunalen Verwaltung mit einer Steuer in Höhe von 50% der Registriergebühr belastet. Dieser Zuschlag gilt nicht für andere Gemeinden in Luxemburg.

Ausnahme:
Für Immobilientransfers von Einfamilienhäusern oder von Mietshäusern, die vom Finanzamt als solche eingestuft sind, wird kein kommunaler Zuschlag berechnet. Das gilt auch für die Übertragung von Baugrundstücken in einem Wohngebiet, auf denen sofort ein Gebäude errichtet werden kann, entsprechend der Bauverordnung, sofern sich der
Käufer verpflichtet, dort innerhalb einer Frist von 5 Jahren ein Einfamilienhaus oder ein Mietshaus zu bauen, das als solches von der Steuerverwaltung eingestuft wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Schenkungssteuern im Allgemeinen zu Lasten des Beschenkten gehen. Es kann jedoch im notariellen Akt angegeben werden, dass die Schenkungssteuern teilweise oder vollständig zu Lasten des Gebers gehen.

Beispiel:
Herr X möchte seine Immobilie in der Stadt Luxemburg einer Stiftung übertragen.
Wert des Vermögensgutes zum Zeitpunkt der Schenkung: 2.000.000 Euro
Anfallende Registriergebühr: 2.000.000 x 4,8% = 96.000 Euro
Anfallende Übertragungsgebühren: 2.000.000 x 1% = 20.000 Euro
Zuschlag von 50% (das Gebäude befindet sich in Luxemburg- Stadt und ist nicht als Einfamilienhaus oder als Mietshaus eingestuft): 48.000 Euro
Gesamtbetrag der anfallenden Gebühren: 164.000 Euro

In der Praxis
Um eine Schenkung vorzunehmen, muss der Geber mit folgenden Unterlagen einen Notar seiner Wahl aufsuchen:

das Original des Stammbuches für ein verheiratetes Paar oder das Original des Personalausweises für eine ledige Person;
die notarielle Urkunde über den Erwerb der geschenkten Immobilie durch den Geber.

Wenn der Geber Immobilien zugunsten einer juristischen Person schenken möchte, muss er die Satzung der juristischen Person und eventuell die Steuernummer (11 Ziffern) vorlegen. Die Satzung macht es nämlich möglich zu wissen, welcher Vertreter der juristischen Person den notariellen Akt über die Annahme der Schenkung unterschreiben wird.

Ausnahmen: Nießbrauch / reines Eigentum
Der Geber kann auch die Schenkung auf das bloße Eigentum (oder den Nießbrauc) der Immobilie beschränken.

Eigentum ohne Nutzungsrecht bedeutet, die Wände eines Sachguts zu besitzen und dieses möglicherweise zu verändern oder zu zerstören.

Der Nießbrauch eines Gutes ist das Recht, diese Sache zu nutzen oder das Einkommen daraus zu empfangen. Bei einer Immobilie zum Beispiel ist der Nießbrauch die Eintreibung von Mieten oder das Recht, das Haus zu bewohnen.

Der Vorteil einer Schenkung von Eigentum ohne Nießbrauch besteht darin, die Übertragung des Erbes zu geringeren Kosten organisieren und gleichzeitig weiter von diesem Gut profitieren zu können. Die Basis
der Registriergebühr entspricht einem Bruchteil des Verkehrswertes der Immobilie, der je nach Alter des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Schenkung variiert.

Der Wert des Wohn- oder Nutzungsrechts wird immer auf 60% des Nießbrauchswertes festgelegt.

Nießbrauch / reines Eigentum
Alter des NießbrauchersValeur de l’usufruitWert des bloßen Eigentums
Unter 20 Jahren9/101/10
Zwischen 20 und 29 Jahren8/102/10
Unter 30 und 39 Jahren7/103/10
Unter 40 und 49 Jahren6/104/10
Unter 50 und 59 Jahren5/105/10
Unter 60 und 69 Jahren4/106/10
Unter 70 und 79 Jahren3/107/10
Unter 80 und 89 Jahren2/108/10
Ab 90 Jahren und mehr1/109/10

Zum Zeitpunkt des Todes des Nießbrauchers oder des bloßen Eigentümers endet die Aufsplitterung der Immobilie ohne zusätzliche Kosten.

Beispiel:
Herr X, am Tag der Schenkung 57 Jahre alt, schenkt seine Wohnung in Luxemburg seinem 28-jährigen Sohn. X behält sich den Nießbrauch für die angegebene Wohnung vor. Er kann sie daher weiterhin nutzen (oder Mieteinnahmen aus dem Gebäude einziehen).

Wert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Schenkung: 1.000.000 Euro
Basis der Registriergebühr: 5/10 x 1.000.000 = 500.000 Euro
Anfallende Registriergebühr: 500.000 x 1,8% = 9.000 Euro
Anfallende Übertragungsgebühr: 500.000 x 1% = 5.000 Euro

Wenn Herr X nach der Schenkung stirbt, erhält sein Sohn den Nießbrauch der Immobilie ohne zusätzliche Gebühren.