Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts - DER LEITFADEN FÜR SPENDEN, VERMÄCHTNISSE UND SCHENKUNGEN
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Wahl des auf den Nachlass anwendbaren Rechts

Grundsätzlich unterliegt der Nachlass dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist jedoch möglich, ein anderes Recht zu wählen, um seinen Nachlass zu regeln, nämlich das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (zum Zeitpunkt der Wahl oder zum Zeitpunkt des Todes).

Beispiel: Eine in Luxemburg ansässige Person mit belgischer Staatsangehörigkeit kann entscheiden, dass auf ihren Nachlass belgisches Recht angewendet werden soll.

Die Wahl ihres nationalen Rechts als das auf ihren Nachlass anzuwendende Recht muss in einem eigenhändigen, geheimen oder öffentlichen Testament formuliert werden.

Als Alternative zum Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts kann lediglich das nationale Recht gewählt werden, die Wahl eines anderen Rechts ist unzulässig.

Vollstreckung des testaments

Nach dem Tod können sich die Erben und Vermächtnisnehmer an den mit der Nachlassregelung betrauten Notar (oder an ihren eigenen Notar) wenden, um dort entweder das sich in ihrem Besitz befindliche Testament zu hinterlegen, oder (wenn sie die Verfügungen des Verstorbenen nicht kennen) damit sich der Notar beim Zentralregister für Testamente erkundigen kann, ob eventuell bei einem seiner Fachkollegen ein Testament hinterlegt wurde.

Die Erben können sich auch direkt an das Zentralregister wenden, das von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung geführt wird.

Fragen Sie einen Notar nach weiteren Informationen

Je nach der gewählten Art des Testaments sind unterschiedliche Vorgehensweisen und Modalitäten bei der Vollstreckung zu beachten:

Das eigenhändige und geheime Testament

Nach dem Tod des Erblassers muss das eigenhändige Testament beim vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts am Ort der Nachlasseröffnung eingereicht werden, also in dem Bezirk, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Jeder, der ein Testament findet, muss dieses entsprechend einreichen. In der Regel werden sich der Notar oder einer der Erben bzw. der Angehörigen des Verstorbenen darum kümmern.

Das Testament wird dann vom Vorsitzenden eröffnet, der die Einreichung, die Eröffnung und den Zustand des Testaments protokolliert.

Der Vorsitzende des Gerichts ordnet danach die Hinterlegung des Testaments bei einem von ihm bestimmten
Notar an. Anschließend wird sich dieser Notar um die Testamentsvollstreckung und die Nachlassabwicklung kümmern.

Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament braucht nicht beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts eingereicht werden, damit es von diesem eröffnet und bei einem von ihm bestimmten Notar hinterlegt wird.

Die Notare, die das Testament öffentlich beurkundet haben, setzten sich in der Regel mit den Erben und den Vermächtnisnehmern in Verbindung.

Die Angehörigen des Verstorbenen, die Erben bzw. die Vermächtnisnehmer können sich von sich aus mit dem oder den Notar(en) in Verbindung setzen, bei dem/denen das Testament hinterlegt wurde, damit es vollstreckt und der Nachlass wie vom Erblasser gewünscht abgewickelt werden kann.

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